Hallo Taxi! – Taxinutzungen im Rahmen des SFD
PDF (158,8 kB), Kleine Anfrage: Hallo Taxi! – Taxinutzungen im Rahmen des SFD, Drucksache 16/10698
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Birgit Monteiro (SPD)
vom 23. April 2007 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. April 2007) und Antwort
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
1.Teletaxen
1.1. Ist es richtig, dass die Vermittlung von Teletaxen auf der Grundlage der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes § 6 (1) 3. erfolgt?
Zu 1.1.: Im § 6 der Verordnung werden zunächst die unterschiedlichen Beförderungsmittel benannt, die im Sonderfahrdienst eingesetzt werden.
- Busse, die mit einem Fahrer und einer weiteren Person besetzt sind (doppelt besetzte Telebusse – so genannte Doppelbusse). Mit diesen sollen in der Regel Menschen mit Behinderung befördert werden, die aus dem Rollstuhl umsetzbar sind, die aber in der Wohnsituation oder am Ziel Treppenhilfe benötigen. In diesem Segment sind im Jahr 2007 nach der Ausschreibung eine Kapazität von bis zu 110.000 Fahrten vertraglich gebunden.
- Busse, die nur mit einem Fahrer besetzt sind (einfach besetzte Telebusse – so genannte Solobusse). Sie dienen vorrangig der Beförderung von Menschen mit Schwerstbehinderungen, die – in der Regel als Selbstfahrer – elektrogetriebene Rollstühle benutzen. In diesem Segment sind im Jahr 2007 nach der Ausschreibung eine Kapazität von bis zu 80.000 Fahrten vertraglich gebunden.
- behindertengerechte, ausschließlich vom Regiebetreiber in geeigneten Fällen disponierte Taxen, die mit dem notwendigen Magnetkartensystem ausgestattet sind (Teletaxen). Der Einsatz dieser Fahrzeuge ist im Zusammenhang der gesamten Beförderungsleistung marginal und dient in Bezug auf die Disposition der Busse eher als Überlauf. Derzeit können berlinweit 14 Fahrzeuge (9 Kombis, 5 Kfz mit Rampe) genutzt werden und es wurden im April täglich im Durchschnitt 10 – 12 Fahrten durchgeführt.
- normale Taxen, die – nicht mit den vorgenannten Teletaxen zu verwechseln – von den Berechtigten jederzeit gerufen und genutzt werden können. Hier ist der Fahrpreis zu verauslagen. Eine Erstattung kann unter Anwendung der Eigenbeteilungsregelungen beim LAGeSo beantragt werden. Mit diesen Taxen werden – außerhalb der Disposition des Regiebetreibers – im Durchschnitt 300 Fahrten pro Tag durchgeführt.
1.2. Nicht jeder Fahrdienstberechtigte fährt mit einem Elektro-Rollstuhl (§ 6 (2)), wie es für die Nutzung von Solobussen vorausgesetzt wird, und ist dennoch nicht in ein Taxi umsetzbar. Was genauer ist unter § 6 (4) der Verordnung gemeint, wenn von „anderen“ behinderten Menschen die Rede ist, deren Beförderung auch mit Teletaxen erfolgen kann?
Zu 1.2.: § 6 (2) stellt mit der Formulierung „in der Regel“ auf die Vorrangigkeit des Transports von Schwerstbehinderten – in der Praxis häufig auch Nutzer eines Elektrorollstuhles – ab, schließt damit aber die Beförderung der in der Frage genannten Gruppe nicht grundsätzlich aus. Nach dem Prinzip, dass den Menschen mit den schwersten Einschränkungen auch praktisch die adäquateste Beförderungsmöglichkeit und Hilfe zuteil werden soll, dient die Bezeichnung „andere“ hier der Ermöglichung der Beförderung in einem in der Regel kleineren Transportmittel ohne umfangreiche begleitende Hilfe, allerdings nur, wenn die jeweilige Behinderung dies zulässt.
Zu 1.3.: Siehe Antwort zu 1.1.
1.4. Unter welcher Rubrik in der internationalen Ausschreibung für die Regieleistungserbringung ist diese besondere Dienstleistung im Rahmen des Sonderfahrdienstes erfasst?
Zu 1.4.: Im Rahmen der Leistungsbeschreibung für die Regie werden Teletaxen unter folgenden Punkten genannt:
- I.1. Beförderungsmittel: Einsatz und Leistungen von Solo-, Doppelbussen und Teletaxen
- I.3. Definition: von Art und Umfang einzelner Fahrten, von Fahrzeugarten, Assistenzleistungen und den Aufgaben des LAGeSo
- II.2.2 Disposition: hier ist die Umsetzung der Fahrten hinsichtlich Einsatzplanung, Wirtschaftlichkeit und Effizienz geregelt
1.5. Welche gültigen Vertragsverhältnisse bestehen mit dem Regieleister des SFD bezüglich der Vermittlung von Teletaxen?
Zu 1.5.: Neben den unter 1.4. genannten Regelungen, die auch Bestandteil des zwischen dem Regiebetreiber und dem Land Berlin geschlossenen Vertrags geworden sind, bestehen keine weiteren Vertragsverhältnisse.
1.6. Warum sind im gegenwärtigen Vertrag zwischen der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales und dem Regieleister keine Hinweise auf die Vermittlung von „Teletaxen“ enthalten?
Zu 1.6.: Wie unter 1.4. und 1.5. beschrieben, sind die Regelungen zur Definition, zum Beförderungsmittel und zur Disposition in der Leistungsbeschreibung enthalten.
1.7. Wann erfolgt(e) eine (internationale?) Ausschreibung für die Unternehmen, die diese Teletaxen betreiben?
Zu 1.7.: Es erfolgte keine Ausschreibung. Der relativ geringe und nicht in einer Leistungsbeschreibung festlegbare Beförderungsanteil der Teletaxen am SFD stellt lediglich eine ergänzende Dispositionsmöglichkeit des Betreibers im Einzelfall mit der unter 1.1. beschriebenen „Überlauf“- Funktion dar.
1.8. In welchem Vertragsverhältnis stehen die Teletaxenunternehmungen, der Regieleister für den Fahrdienst und die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales mit- und untereinander?
Zu 1.8.: Es gibt einen Vertrag zwischen dem Land Berlin und dem Regiebetreiber zur Regelung der Regieleistung. Darüber hinaus gibt es eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Regiebetreiber und den (Tele-) Taxi-Unternehmen betr. der Funklizenzen. Zwischen dem Land Berlin und den Taxiunternehmen bestehen keine Verträge.
1.9. Welche Anforderungen haben die Betreiber der „Teletaxen“, ihre Wagen und die Fahrer mit Blick auf die mobilitätsbehinderte Klientel von der Ausstattungsseite bis hin zur Fahrerausbildung und zum Versicherungsschutz zu erfüllen?
Zu 1.9.: Die Unternehmen, Fahrer und Fahrzeuge müssen über die allgemeinen Voraussetzungen für die Taxilizenz verfügen. Die Fahrzeuge müssen, um im SFD abrechnungsfähig zu sein, die Eignung für den Einsatz des Magnetkartensystems bieten.
1.10. Gelten für „Teletaxen“ dieselben strengen Anforderungen an die Wagen und das Fahrpersonal, wie für die im Sonderfahrdienst eingesetzten Solo- und Doppelbusse?
Zu 1.10.: Nein. (siehe auch Antwort zu 1.9)
1.11. Welches Budget ist für die Vermittlung von „Teletaxen“ durch den Regieleister a) für den Regieleister und andererseits für die Wagen mit Fahrern vorgesehen? b) Mit welchem Gesamtbetrag respektive -Prozentsatz sind die Kosten der „Teletaxen“ im Jahresbudget des SFD – Sonderfahrdienstes eingeplant?
Zu 1.11.: a) Eine entsprechende Trennung in den Aufwendungen für die Abgeltung der Regieleistung würde zur Festlegung bestimmter Vermittlungskontingente im Segment der Teletaxen führen, die dem zuvor beschriebenen Charakter des ergänzenden Angebotes zuwider laufen würde. b) Der Regieleister ist vertraglich gegenüber dem Land verpflichtet, in der Vermittlung zunächst die Auslastung der durch die Ausschreibung vergebenen Lose der Fuhrunternehmen zu ermöglichen und damit die Fahrtvolumina der Busse in ihrer durch den Haushaltstitel begrenzten Höhe bereitzustellen. Allein daraus ergibt sich, dass eine von vornherein geplante Ansatzsplittung zugunsten der Fahrten mit den Teletaxen nicht sinnvoll wäre.
1.12. An welche zur Nutzung des Fahrdienstes Berechtigten werden die „Teletaxen“ vermittelt?
Zu 1.12.: Siehe Antwort zu 1.1. und 1.2
1.13. Erfolgt die Vermittlung von „Teletaxen“ auf Anforderung der Berechtigten?
Zu 1.13.: Die Vermittlung eines geeigneten Beförderungsmittels obliegt gem. § 4 der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes i.V. mit Nr. II.2.2. Leistungsinhalte/Dispositionen der Vergabeunterlagen dem Regiebetreiber und erfolgt auch durch diesen.
1.14. Welche Eigenbeteiligung oder Gebühren werden den Nutzern von „Teletaxen“ in Rechnung gestellt?
Zu 1.14.: Da die Fahrt mit der Teletaxe durch die Vermittlung des Regiebetreibers einen ähnlichen Charakter wie eine disponierte Busfahrt annimmt, wird sie hinsichtlich der Eigenbeteiligung auch wie eine solche abgerechnet. Das Beförderungsentgelt wird nach Taxameter über die Abrechnung der WBT vom LAGeSo an die Transportunternehmen gezahlt. Wenn die Fahrt mit der Teletaxe dagegen – wie jedes normale Taxi auch (quasi vom Straßenrand aus) gewählt wird, ist sie auch zunächst zu verauslagen und über das Taxikonto (§ 13 der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes) mit dem LAGeSo abzurechnen.
1.15. Werden dem Nutzer Gebühren oder Eigenbeteiligung separat in Rechnung gestellt, oder erfolgt eine Abrechnung über das LAGeSo?
Zu 1.15.: Alle Abrechnungen erfolgen über das LAGeSo.
1.16. Wie erfolgt die Disposition der „Teletaxen“?
Zu 1.16.: Siehe auch Antwort zu 1.1. Bleibt das vorrangige Bestreben des Regiebetreibers, ein vertraglich gebundenes Fahrzeug (Solo- oder Doppelbus) zu disponieren erfolglos, erfolgt in geeigneten Fällen der Einsatz einer Teletaxe, um dem Berechtigten doch noch die Teilnahme am SFD zu ermöglichen. Das technische Procedere weicht dabei nicht von sonstigen Dispositionen ab.
1.17. Wie erfolgt die Dokumentation der Fahrten durch die berechtigten Nutzer?
Zu 1.17.: Die Nutzer von Teletaxen sind verpflichtet, ihre Magnetkarten einzusetzen.
1.18. Wie erfolgt die Abrechnung der durchgeführten Fahrten mit „Teletaxen“?
Zu 1.18.: Die nach Taxameter angefallenen Kosten werden durch den Regiebetreiber über das LAGeSo abgerechnet.
1.19. Welchen Einfluss hat die Vergabe von 300 Fahrten täglich an „Teletaxen“ auf die von den Fuhrunternehmen monierten Leerstände der Solo- und Doppelbusse?
Zu 1.19.: Siehe auch Antwort zu 1.1. Die durchschnittliche Zahl von 300 Fahrten pro Tag beziffert die im Rahmen des Taxikontos erfolgten Nutzungen regulärer Taxis. Die tatsächlich auf die Vermittlung von Teletaxeneinsätzen entfallende Zahl von ca. 10 – 12 Fahrten pro Tag hat auf eventuelle Leerstände von Solo- und Doppelbussen keinen Einfluss.
2. Taxikonto – TK 2.1. Steht das Taxikonto ausschließlich für die berechtigten Sonderfahrdienstnutzer offen, die nur PKWTaxen nutzen können und dafür A6-große Quittungsbelege mit dem LAGeSo unter Berücksichtigung der Eigenbeteiligung abrechnen dürfen?
Zu 2.1.: Jeder Nutzer, der die in der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes festgelegten Voraussetzungen für die Teilnahme am SFD erfüllt und dazu in der Lage ist, kann das Taxikonto in Anspruch nehmen und sich jedes beliebige Taxi rufen.
2.2. Oder steht das Taxikonto auch für mobilitätsbehinderte Menschen offen, die sich somit auf dem freien Markt die entsprechenden Wagen bei anderen Mietwagen-Unternehmen anmieten können, die sie aufgrund ihrer Rollstuhlgebundenheit benötigen, obwohl sie hierfür u.U. Quittungsbelege im A4-Format erhalten?
Zu 2.2.: Beförderungsmittel im Taxikonto sind konzessionierte Taxen, die Zulassung anderer Fahrzeuge (wie Mietwagen i.S. des § 49 PersBefG – worunter auch die Solo- und Doppelbusse fallen -) ist hier nicht möglich und von der Verordnung rechtlich nicht abgedeckt. „Fremde“ Mietwagen können daher nicht im Rahmen des Taxikontos genutzt werden, eine Erstattung der Βeförderungskosten kann in keinem Fall erfolgen. Die Beauftragung von Mietwagen über das Taxikonto wäre im Übrigen auch vergaberechtlich relevant und unzulässig. Die jeweiligen Formate von Quittungen sind dabei unerheblich.
2.3. Ist daran gedacht § 6 (1) 4. der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes dahingehend und zeitgemäß umzuformulieren, so dass nicht nur privilegierte, weil umsetzbare, Berechtigte Taxen, sondern auch an den Rollstuhl gebundene Mobilitätsbehinderte sich die entsprechenden Mietwagen suchen und über das Taxikonto beim LAGeSo abrechnen können?
Zu 2.3.: Der Vorschlag der Umformulierung ist nicht auf die § 6 (1) 4 geregelte Nutzung der Teletaxen gerichtet, sondern zielt – weg von der Disposition des Betreibers – vielmehr auf die weitere Öffnung des Taxikontos. Der finanzielle Rahmen des SFD ist durch den Haushaltsansatz begrenzt. Bei Ausweitung des Taxikontos in der vorgeschlagenen Form ist keinerlei Ausgabenkontrolle und Steuerung mehr möglich. Die Abrechnung von Mietwagen jeder Art über das Taxikonto begegnet darüber hinaus rechtlichen Bedenken sowohl in Bezug auf die Vergabevorschriften wie auch der notwendigen Änderungen für den Einsatz besonders ausgestatteter Fahrzeuge im bisherigen Taxitarifsystem. Zudem würde das bereits durchgeführte Vergabeverfahren für die Beförderungsleistungen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unterlaufen.
Berlin, den 15. Mai 2007 In Vertretung Dr. Petra Leuschner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Mai 2007)